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Führerschein vorläufig abgenommen: Was bis zum Bescheid gilt

Vorläufige Führerscheinabnahme nach § 39 FSG: Bescheinigung, Drei-Tage-Regel, Behördenverfahren und Wiederausfolgung richtig einordnen.

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Hinter jeder Mandatsbetreuung steht ein eingespieltes Team aus Rechtsanwälten, Juristen und Spezialisten. Führerscheinrechtliche Fragen prüfen wir mit Blick auf Aktenlage, Fristen und wirtschaftliche Folgen.

3. August 2026, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Wird der Führerschein bei einer Kontrolle vorläufig abgenommen, liegt noch nicht automatisch ein Entziehungsbescheid vor. Die polizeiliche Maßnahme wirkt dennoch sofort: Vor der tatsächlichen Wiederausfolgung darf kein Kraftfahrzeug gelenkt werden, für das eine Lenkberechtigung erforderlich ist.

Sichern Sie die Bescheinigung, notieren Sie Abnahmezeit und Kontrollort und halten Sie jede Mitteilung der Behörde fest. Entscheidend ist danach, ob ein Entziehungsverfahren eingeleitet wird und wo sich das Führerscheindokument befindet.

Die vorläufige Abnahme ist eine sofortige Sicherungsmaßnahme

§ 39 Abs 1 FSG nennt Situationen, in denen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht den Führerschein vorläufig abnehmen. Dazu zählen deutlich erkennbare Beeinträchtigungen, bestimmte Alkoholwerte, vollstreckbare Entziehungen und entziehungsrelevante Geschwindigkeitsüberschreitungen. Über die Abnahme ist eine Bescheinigung mit Gründen und Hinweisen zur Wiedererlangung auszustellen.

Die Bescheinigung ist kein Entziehungsbescheid. Sie dokumentiert aber den sofortigen Status. Der Beitrag zum Entziehungsbescheid erklärt, welche zusätzlichen Angaben erst die spätere Behördenentscheidung enthalten muss.

Dokumente richtig zuordnen

Welche Unterlage welche Frage beantwortet

Bescheinigung, Registereintrag und Bescheid haben unterschiedliche Funktionen.

Sofortmaßnahme und spätere Behördenentscheidung getrennt lesen
Unterlage Was sie belegt Was sie nicht ersetzt
Polizeiliche Bescheinigung Grund, Zeitpunkt und Hinweise zur vorläufigen Abnahme Einen späteren Entziehungsbescheid
Registereintrag nach § 39 Abs 1a FSG Abnahme auch ohne physische Übergabe der Karte Die tatsächliche Wiederausfolgung
Behördlicher Bescheid Entziehung, Einschränkung, Dauer und Rechtsmittelweg Die Dokumentation des Kontrollablaufs

Für die konkrete Einordnung müssen alle Seiten, Zustellnachweise und späteren Mitteilungen gemeinsam gelesen werden.

Auch ohne mitgeführte Karte kann eine Abnahme vorliegen

Wurde der Führerschein bei der Kontrolle nicht mitgeführt, kann die Abnahme nach § 39 Abs 1a FSG in das Führerscheinregister eingetragen werden. Mit der ausgehändigten Bescheinigung gilt das Dokument rechtlich als vorläufig abgenommen. Der bloße Besitz der Karte zu Hause ändert daran nichts.

Vergleichen Sie deshalb Karte, Bescheinigung und Registerstatus nicht nur nach dem äußeren Besitz. Klären Sie schriftlich, welches Organ den Eintrag vorgenommen hat und an welche Behörde der Vorgang weitergegeben wurde.

Die Drei-Tage-Regel verlangt Antrag und Verfahrensprüfung

Der vorläufig abgenommene Führerschein ist unverzüglich der örtlich zuständigen Behörde vorzulegen. Nach § 39 Abs 3 FSG hat diese Behörde ihn auf Antrag binnen drei Tagen ab der Abnahme auszufolgen, sofern kein Entziehungsverfahren eingeleitet wird. Die Frist bedeutet daher nicht, dass der Führerschein nach drei Tagen automatisch zurückkommt.

Wird ein Entziehungsverfahren eingeleitet, muss die spätere Entscheidung gesondert geprüft werden. Für Zustellung und Rechtsmittel hilft der Überblick zur Beschwerdefrist.

Eine Ausnahme betrifft nur Erregung oder Ermüdung

Erfolgte die Abnahme ausschließlich wegen eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustands, sieht § 39 Abs 2 FSG eine besondere Rückgabe vor. Der Führerschein ist wieder auszufolgen, wenn die volle Herrschaft über Geist und Körper vor Ablauf von zwei Tagen wiedererlangt wurde. Diese Sonderregel darf nicht auf andere Abnahmegründe übertragen werden.

Aus der Bescheinigung muss daher klar hervorgehen, welcher Grund festgehalten wurde. Unleserliche Einträge, mehrere angeführte Gründe oder widersprüchliche Zeitangaben sollten vor einem Rückgabeantrag geklärt werden.

Vor der tatsächlichen Wiederausfolgung darf nicht gefahren werden

§ 39 Abs 5 FSG knüpft das Fahrverbot an die Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheins. Ein Telefonat, ein Antrag oder die Annahme, dass noch kein Bescheid vorliegt, ersetzt die tatsächliche Rückgabe nicht.

Der VwGH hat am 9. November 2016 zu Ra 2016/11/0117 betont, dass bei der Wiederausfolgung grundsätzlich jenes Dokument zurückzugeben ist, das vorläufig abgenommen wurde. Der Lexikoneintrag zur Entziehung hilft, Dokument und Lenkberechtigung begrifflich zu trennen.

Die Abnahme kann für den Beginn der Entziehungsdauer zählen

Wird der Führerschein nicht wieder ausgefolgt und später eine Entziehung ausgesprochen, ist nach § 29 Abs 4 FSG die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen. Dafür müssen Abnahmedatum und fehlende Wiederausfolgung nachvollziehbar dokumentiert sein.

Prüfen Sie Spruch, Dauerangabe und Berechnungsbeginn im späteren Bescheid gemeinsam. Der Schwerpunkt Führerscheinentzug ordnet diese Verfahrensstufen ein.

Statuscheck

Welche Unterlage liegt nach der Kontrolle vor?

Der Check ordnet den dokumentierten Stand und übermittelt Ihre Angaben bei einer Kontaktanfrage an die Kanzlei.

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Liegt eine Bescheinigung über die vorläufige Abnahme vollständig vor?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Die Bescheinigung fehlt oder ist unvollständig.

Sichern Sie Kontrollzeit, Kontrollort und vorhandene Schriftstücke. Fragen Sie bei der genannten Behörde nach einer vollständigen Ausfertigung.

Zum Schwerpunkt Führerscheinentzug →
02

Der Stand des Behördenverfahrens ist nicht geklärt.

Erfragen Sie Aktenzeichen, zuständige Behörde und den dokumentierten Verfahrensstatus. Verlassen Sie sich nicht auf eine mündliche Vermutung.

Zum Schwerpunkt Führerscheinentzug →

Diese Unterlagen gehören in eine gemeinsame Chronologie

  • Bescheinigung über die vorläufige Abnahme mit allen Seiten
  • Datum, Uhrzeit und Ort der Kontrolle
  • Aktenzeichen und Kontaktdaten der genannten Behörde
  • Nachweis eines Antrags auf Wiederausfolgung
  • Mitteilungen über Einleitung oder Unterbleiben eines Entziehungsverfahrens
  • Rückgabenachweis oder Dokumentation des fortdauernden Verbleibs
  • späterer Bescheid samt Zustellnachweis

Die Checkliste für die Erstprüfung hilft, Bescheinigung, Bescheid und Zustellunterlagen vollständig zu ordnen.

FAQ

Häufige Fragen zur vorläufigen Führerscheinabnahme

Ist die polizeiliche Bescheinigung bereits ein Entziehungsbescheid? +
Nein. Sie dokumentiert die vorläufige Abnahme. Ob und in welchem Umfang die Lenkberechtigung entzogen wird, muss aus einer gesonderten behördlichen Entscheidung hervorgehen.
Kommt der Führerschein nach drei Tagen automatisch zurück? +
Nein. § 39 Abs 3 FSG verlangt einen Antrag und setzt voraus, dass kein Entziehungsverfahren eingeleitet wird.
Darf ich fahren, wenn die Karte noch bei mir liegt? +
Nicht allein wegen des Kartenbesitzes. Ein Registereintrag mit Bescheinigung kann nach § 39 Abs 1a FSG dieselben Rechtsfolgen wie eine physische Abnahme auslösen.
Themen
FührerscheinrechtVorläufige AbnahmePolizeiEntziehungsverfahrenFSG

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