Die Bescheinigung fehlt oder ist unvollständig.
Sichern Sie Kontrollzeit, Kontrollort und vorhandene Schriftstücke. Fragen Sie bei der genannten Behörde nach einer vollständigen Ausfertigung.
Vorläufige Führerscheinabnahme nach § 39 FSG: Bescheinigung, Drei-Tage-Regel, Behördenverfahren und Wiederausfolgung richtig einordnen.
BRANDAUER Rechtsanwälte
Salzburger Rechtsanwaltskanzlei
Hinter jeder Mandatsbetreuung steht ein eingespieltes Team aus Rechtsanwälten, Juristen und Spezialisten. Führerscheinrechtliche Fragen prüfen wir mit Blick auf Aktenlage, Fristen und wirtschaftliche Folgen.
Wird der Führerschein bei einer Kontrolle vorläufig abgenommen, liegt noch nicht automatisch ein Entziehungsbescheid vor. Die polizeiliche Maßnahme wirkt dennoch sofort: Vor der tatsächlichen Wiederausfolgung darf kein Kraftfahrzeug gelenkt werden, für das eine Lenkberechtigung erforderlich ist.
Sichern Sie die Bescheinigung, notieren Sie Abnahmezeit und Kontrollort und halten Sie jede Mitteilung der Behörde fest. Entscheidend ist danach, ob ein Entziehungsverfahren eingeleitet wird und wo sich das Führerscheindokument befindet.
§ 39 Abs 1 FSG nennt Situationen, in denen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht den Führerschein vorläufig abnehmen. Dazu zählen deutlich erkennbare Beeinträchtigungen, bestimmte Alkoholwerte, vollstreckbare Entziehungen und entziehungsrelevante Geschwindigkeitsüberschreitungen. Über die Abnahme ist eine Bescheinigung mit Gründen und Hinweisen zur Wiedererlangung auszustellen.
Die Bescheinigung ist kein Entziehungsbescheid. Sie dokumentiert aber den sofortigen Status. Der Beitrag zum Entziehungsbescheid erklärt, welche zusätzlichen Angaben erst die spätere Behördenentscheidung enthalten muss.
Bescheinigung, Registereintrag und Bescheid haben unterschiedliche Funktionen.
| Unterlage | Was sie belegt | Was sie nicht ersetzt |
|---|---|---|
| Polizeiliche Bescheinigung | Grund, Zeitpunkt und Hinweise zur vorläufigen Abnahme | Einen späteren Entziehungsbescheid |
| Registereintrag nach § 39 Abs 1a FSG | Abnahme auch ohne physische Übergabe der Karte | Die tatsächliche Wiederausfolgung |
| Behördlicher Bescheid | Entziehung, Einschränkung, Dauer und Rechtsmittelweg | Die Dokumentation des Kontrollablaufs |
Für die konkrete Einordnung müssen alle Seiten, Zustellnachweise und späteren Mitteilungen gemeinsam gelesen werden.
Wurde der Führerschein bei der Kontrolle nicht mitgeführt, kann die Abnahme nach § 39 Abs 1a FSG in das Führerscheinregister eingetragen werden. Mit der ausgehändigten Bescheinigung gilt das Dokument rechtlich als vorläufig abgenommen. Der bloße Besitz der Karte zu Hause ändert daran nichts.
Vergleichen Sie deshalb Karte, Bescheinigung und Registerstatus nicht nur nach dem äußeren Besitz. Klären Sie schriftlich, welches Organ den Eintrag vorgenommen hat und an welche Behörde der Vorgang weitergegeben wurde.
Der vorläufig abgenommene Führerschein ist unverzüglich der örtlich zuständigen Behörde vorzulegen. Nach § 39 Abs 3 FSG hat diese Behörde ihn auf Antrag binnen drei Tagen ab der Abnahme auszufolgen, sofern kein Entziehungsverfahren eingeleitet wird. Die Frist bedeutet daher nicht, dass der Führerschein nach drei Tagen automatisch zurückkommt.
Wird ein Entziehungsverfahren eingeleitet, muss die spätere Entscheidung gesondert geprüft werden. Für Zustellung und Rechtsmittel hilft der Überblick zur Beschwerdefrist.
Erfolgte die Abnahme ausschließlich wegen eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustands, sieht § 39 Abs 2 FSG eine besondere Rückgabe vor. Der Führerschein ist wieder auszufolgen, wenn die volle Herrschaft über Geist und Körper vor Ablauf von zwei Tagen wiedererlangt wurde. Diese Sonderregel darf nicht auf andere Abnahmegründe übertragen werden.
Aus der Bescheinigung muss daher klar hervorgehen, welcher Grund festgehalten wurde. Unleserliche Einträge, mehrere angeführte Gründe oder widersprüchliche Zeitangaben sollten vor einem Rückgabeantrag geklärt werden.
§ 39 Abs 5 FSG knüpft das Fahrverbot an die Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheins. Ein Telefonat, ein Antrag oder die Annahme, dass noch kein Bescheid vorliegt, ersetzt die tatsächliche Rückgabe nicht.
Der VwGH hat am 9. November 2016 zu Ra 2016/11/0117 betont, dass bei der Wiederausfolgung grundsätzlich jenes Dokument zurückzugeben ist, das vorläufig abgenommen wurde. Der Lexikoneintrag zur Entziehung hilft, Dokument und Lenkberechtigung begrifflich zu trennen.
Wird der Führerschein nicht wieder ausgefolgt und später eine Entziehung ausgesprochen, ist nach § 29 Abs 4 FSG die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen. Dafür müssen Abnahmedatum und fehlende Wiederausfolgung nachvollziehbar dokumentiert sein.
Prüfen Sie Spruch, Dauerangabe und Berechnungsbeginn im späteren Bescheid gemeinsam. Der Schwerpunkt Führerscheinentzug ordnet diese Verfahrensstufen ein.
Der Check ordnet den dokumentierten Stand und übermittelt Ihre Angaben bei einer Kontaktanfrage an die Kanzlei.
Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.
Sichern Sie Kontrollzeit, Kontrollort und vorhandene Schriftstücke. Fragen Sie bei der genannten Behörde nach einer vollständigen Ausfertigung.
Erfragen Sie Aktenzeichen, zuständige Behörde und den dokumentierten Verfahrensstatus. Verlassen Sie sich nicht auf eine mündliche Vermutung.
Klären Sie den tatsächlichen Verbleib des Führerscheins und bewahren Sie jeden Rückgabenachweis auf.
Lassen Sie Bescheinigung, Verfahrensstatus und Rückgabenachweis gemeinsam prüfen.
Die Checkliste für die Erstprüfung hilft, Bescheinigung, Bescheid und Zustellunterlagen vollständig zu ordnen.
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