Spruch vollständig erfassen
Wortlaut, Umfang und Beginn der Entziehung sowie jede weitere Anordnung unverändert notieren.
Maßgeblich ist, was die Behörde verbindlich ausgesprochen hat. Eine Zusammenfassung oder ein Begleitschreiben ersetzt den vollständigen Spruch nicht.
Rechtsgrundlagen: § 24 FSG, § 25 FSG