Entziehung der Lenkberechtigung
Die Entziehung beendet eine bestehende Lenkberechtigung durch behördlichen Bescheid, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Sie ist von einer Vormerkung zu unterscheiden.
§ 24 FSG knüpft die Entziehung insbesondere an fehlende Verkehrszuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung oder fachliche Befähigung. Der konkrete Grund muss aus dem Bescheid hervorgehen.
Typischer Kontext ist ein Entziehungsbescheid mit Beginn, Dauer und allfälligen begleitenden Maßnahmen. § 25 FSG regelt die Dauer, ohne eine einheitliche Dauer für jeden Fall vorzugeben.
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Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Falles.
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