Kontrolle festhalten
Ort, Datum und ausländische Behörde genau notieren.
Halten Sie die Kontrolle und den Anlass aus dem Schriftstück fest. Eine mündliche Bezeichnung wie Beschlagnahme reicht für die Einordnung nicht aus.
Rechtliche Anknüpfung: § 14 Abs. 3 FSG, ausländische Entscheidung