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Code 111 für Motorräder bis 125 cm³: Voraussetzungen und Auslandsgrenzen

Code 111 für Motorräder bis 125 cm³: Eintragung, Ausbildung, Fahrzeuggrenzen und Anerkennung bei Fahrten ins Ausland getrennt prüfen.

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26. August 2026, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Code 111 kann in Österreich eine Berechtigung zum Lenken bestimmter Motorräder bis 125 cm³ an eine Lenkberechtigung der Klasse B anknüpfen. Das ist keine automatische Erweiterung auf die Klasse A1 und auch kein europaweit einheitlicher Motorradführerschein.

Entscheidend sind die Eintragung im Führerschein, die absolvierte Ausbildung, die konkrete Fahrzeugklasse und das Land, in dem gefahren werden soll. Wer mit Code 111 ins Ausland fahren oder eine andere Motorradberechtigung erhalten möchte, muss diese Fragen getrennt prüfen.

Was Code 111 rechtlich bedeutet

§ 2 Abs 3 FSG ordnet Code 111 als besonderen Code im Zusammenhang mit der Klasse B ein. Die Berechtigung ist auf die dort beschriebenen Fahrzeuge und Voraussetzungen begrenzt. Aus der Zahl 111 folgt daher nicht, dass automatisch sämtliche Fahrzeuge der Klasse A1 gelenkt werden dürfen.

Prüfen Sie den Führerschein im Original und achten Sie auf die eingetragene Klasse, den Code, allfällige Beschränkungen und die Gültigkeit. Für die technische Zuordnung des Motorrads sind insbesondere Hubraum, Leistung und Bauart relevant. Die Bezeichnung „bis 125 cm³“ allein beantwortet nicht jede Frage.

Abgrenzung vor der Fahrt

Code 111 ist nicht mit A1 gleichzusetzen

Die Eintragung und der Verwendungsort bestimmen den Prüfungsbedarf.

Code 111 und eigenständige Motorradklassen unterscheiden
Ausgangslage Was daraus nicht automatisch folgt Vor der Fahrt prüfen
Klasse B mit Code 111 keine automatische volle Klasse A1 Führerscheineintrag, Fahrzeugdaten und nationale Voraussetzungen
Klasse A1 nicht durch jede B-Ausbildung ersetzt ob tatsächlich eine A1-Lenkberechtigung vorliegt
Fahrt außerhalb Österreichs keine automatische Anerkennung des Codes Regeln des konkreten Zielstaats und Versicherungsdeckung

Ein Code im österreichischen Führerschein ist nicht ohne Weiteres eine eigenständige unionsweit harmonisierte Führerscheinklasse.

Die Ausbildung muss nachvollziehbar sein

Für Code 111 kommt es nicht nur auf den Wunsch an, ein 125er-Motorrad zu lenken. Die gesetzlich vorgesehene Ausbildung und deren ordnungsgemäße Bestätigung müssen nachvollziehbar sein. Bewahren Sie daher Anmeldungen, Ausbildungsbestätigungen und die Unterlagen der Fahrschule auf.

Wenn der Code noch nicht eingetragen ist, darf die Eintragung nicht durch eine private Notiz oder eine bloße Fahrschulrechnung ersetzt werden. Lassen Sie vor der ersten Fahrt klären, welche Stelle den Führerschein ausstellt oder ändert und welche Nachweise sie verlangt. Die allgemeinen Regeln zur Erteilung und Erweiterung einer Lenkberechtigung nach § 9 FSG helfen bei der Einordnung.

Fahrzeugdaten und Eintragung müssen zusammenpassen

Ein Motorrad kann äußerlich wie ein passendes 125er-Fahrzeug wirken und trotzdem außerhalb der erlaubten Grenzen liegen. Vergleichen Sie daher Zulassungsschein, Typenschild und technische Daten mit der Berechtigung. Eine höhere Leistung oder eine andere Bauart kann die rechtliche Einordnung verändern.

Auch ein Wechsel des Motorrads, eine technische Änderung oder ein unklarer Eintrag sollte vor der Fahrt geprüft werden. Bei einer Kontrolle zählt nicht die mündliche Auskunft einer anderen Person, sondern ob die erforderliche Lenkberechtigung für genau dieses Fahrzeug besteht.

Code 111 im Ausland nicht voraussetzen

Code 111 ist eine österreichische Sonderregelung im Rahmen der Klasse B. Daraus folgt nicht automatisch, dass ein anderer Staat diese Berechtigung wie eine eigene A1-Lenkberechtigung anerkennt. Für eine Fahrt ins Ausland müssen deshalb die Regeln des Zielstaats und gegebenenfalls aller Durchreisestaaten geprüft werden.

Klären Sie vor der Reise, ob der österreichische Code anerkannt wird, welche Dokumente mitzuführen sind und ob die Haftpflicht- oder Kaskoversicherung die konkrete Nutzung deckt. Ein internationaler Führerschein ersetzt keine fehlende nationale Anerkennung. Ausländische Führerscheine und ihre Anerkennung in Österreich betreffen eine andere Richtung, zeigen aber, warum Ausstellungsstaat und Anerkennungsregeln getrennt betrachtet werden müssen.

Bei Unklarheiten nicht einfach losfahren

Fehlt der Code im Führerschein, ist die Ausbildung nicht vollständig belegt oder stimmen die Fahrzeugdaten nicht mit der Eintragung überein, sollten Sie die Frage vor der Fahrt klären. Eine nachträgliche Erklärung verhindert nicht zwingend die Folgen einer Fahrt ohne passende Lenkberechtigung.

Ordnen Sie Führerschein, Ausbildungsbestätigung, Zulassungsschein und gegebenenfalls die Auskunft des Zielstaats chronologisch. Bei einem behördlichen Schreiben oder einer Maßnahme können auch die Regeln zu Entziehung und Einschränkung nach § 24 FSG und zur Wiedererteilung nach § 30 FSG relevant werden.

Vorprüfung

Ist die Fahrt mit Code 111 ausreichend belegt?

Der Check ordnet Eintragung, Ausbildung, Fahrzeug und Fahrtland für die nächste Prüfung.

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Ist Code 111 im Führerschein tatsächlich eingetragen?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Die Eintragung ist nicht sicher belegt.

Fahren Sie nicht auf Grundlage einer bloßen Auskunft. Lassen Sie Eintragung und Ausstellungsstelle anhand des Führerscheins klären.

Zum Schwerpunkt Führerscheinrecht →
02

Für die Zuordnung fehlen Unterlagen.

Fordern Sie die Ausbildungsbestätigung an und vergleichen Sie Zulassungsschein, technische Daten und Führerscheineintrag.

Zur Unterlagen-Checkliste →
03

Die österreichische Eintragung ist der nächste Prüfpunkt.

Prüfen Sie vor der Fahrt, ob Fahrzeugdaten und Code 111 zusammenpassen und ob die Ausbildung ordnungsgemäß bestätigt wurde.

Zum Führerschein-Check →
04

Für das Ausland ist eine zusätzliche Anerkennungsprüfung nötig.

Klären Sie Regeln des Zielstaats und der Durchreisestaaten. Code 111 ist nicht automatisch eine ausländische A1-Lenkberechtigung.

Zum Lexikon Lenkberechtigung →

Diese Unterlagen sollten Sie bereithalten

  • Führerschein im Original mit der vollständigen Eintragung
  • Ausbildungs- und Bestätigungsunterlagen der Fahrschule
  • Zulassungsschein und technische Daten des Motorrads
  • Schriftliche Auskunft des Zielstaats bei einer Auslandsfahrt
  • Versicherungsunterlagen und gegebenenfalls grenzüberschreitende Bestätigung
  • behördliche Schreiben, falls die Eintragung oder Lenkberechtigung beanstandet wurde

Die Checkliste für die Erstprüfung unterstützt die Ordnung von Führerschein, Nachweisen und behördlichen Unterlagen.

FAQ

Häufige Fragen zu Code 111

Ist Code 111 dasselbe wie die Klasse A1? +
Nein. Code 111 ist eine besondere österreichische Berechtigung im Zusammenhang mit Klasse B. Eine automatische Gleichsetzung mit einer eigenständigen Klasse A1 ist nicht zulässig.
Darf ich mit Code 111 jedes Motorrad bis 125 cm³ fahren? +
Nicht allein wegen des Hubraums. Eintragung, gesetzliche Voraussetzungen sowie Hubraum, Leistung und Bauart des konkreten Motorrads müssen zusammenpassen.
Reicht eine abgeschlossene Fahrschulausbildung ohne Eintragung? +
Eine bloße Ausbildungsbestätigung ersetzt nicht automatisch die erforderliche Eintragung. Vor der Fahrt muss geklärt sein, welche Berechtigung im Führerschein dokumentiert ist.
Gilt Code 111 auch im Ausland? +
Das darf nicht vorausgesetzt werden. Ob ein Ziel- oder Durchreisestaat den österreichischen Code anerkennt, muss nach den dort geltenden Regeln geprüft werden.
Was soll ich bei einem unklaren Eintrag tun? +
Führerschein, Ausbildungsunterlagen und Fahrzeugdaten sichern und die zuständige Stelle oder eine fachkundige Rechtsberatung mit der konkreten Eintragung befassen, bevor Sie fahren.
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