Fahrzeuggruppe feststellen
Geht es um Gruppe 1 oder um Gruppe 2?
Ordnen Sie die angestrebten oder bestehenden Klassen nach § 1 FSG-GV. Davon hängt ab, welche Hörstrecke nach § 9 maßgeblich ist.
Prüfpunkte: § 1 Z 8 FSG-GV, § 1 Z 9 FSG-GV
Schwerhörigkeit und Führerschein: Welche Hörstrecken für Gruppe 1 und 2 gelten, wann ein Facharztbefund nötig ist und welche Rolle Hörhilfe und Beobachtungsfahrt spielen.
BRANDAUER Rechtsanwälte
Salzburger Rechtsanwaltskanzlei
Hinter jeder Mandatsbetreuung steht ein eingespieltes Team aus Rechtsanwälten, Juristen und Spezialisten. Führerscheinrechtliche Fragen prüfen wir mit Blick auf Aktenlage, Fristen und wirtschaftliche Folgen.
Schwerhörigkeit oder fehlendes Hörvermögen bedeutet nicht automatisch, dass eine Lenkberechtigung ausgeschlossen ist. Die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung stellt aber auf das Hörvermögen ohne Hörbehelfe ab und unterscheidet zwischen Gruppe 1 und Gruppe 2.
Entscheidend sind die gemessene Hörleistung, mögliche Störungen des Gleichgewichts, die fachärztliche Stellungnahme und der genaue Klassenumfang. Dieser Beitrag zeigt, wann ein ärztliches Gutachten, eine Beobachtungsfahrt oder zusätzliche Nachweise relevant werden können.
§ 1 Z 8 und Z 9 FSG-GV teilen die Kraftfahrzeuge in zwei Gruppen ein. Zur Gruppe 1 gehören die Klassen AM, A, A1, A2, B, BE und F. Zur Gruppe 2 gehören die Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E. Die Gruppe ist deshalb wichtig, weil § 9 FSG-GV für beide Gruppen unterschiedliche Hörstrecken nennt.
Die Einteilung richtet sich nach der angestrebten oder bestehenden Lenkberechtigung, nicht nach der Berufsbezeichnung allein. Wer nur einen Pkw lenken möchte, wird daher nicht nach denselben Maßstäben beurteilt wie eine Person mit einer Berechtigung für schwere Fahrzeuge oder Busse.
Die Information zur gesundheitlichen Eignung von Berufskraftfahrern behandelt den besonderen Gruppe-2-Kontext. Der vorliegende Beitrag bleibt auf Hörvermögen und Gleichgewicht beschränkt.
§ 9 FSG-GV unterscheidet die Prüfung nach der Fahrzeuggruppe.
| Prüfpunkt | Gruppe 1 | Gruppe 2 |
|---|---|---|
| Typische Klassen | AM, A, A1, A2, B, BE und F | C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E |
| Hörprüfung | Konversationssprache auf mindestens 1 m | Konversationssprache auf 6 m |
| Hörbehelfe | Die Hörstrecke wird ohne Hörbehelfe beurteilt | Die Hörstrecke wird ohne Hörbehelfe beurteilt |
| Wenn die Strecke nicht erreicht wird | Fachärztliche Stellungnahme erforderlich | Fachärztliche Stellungnahme erforderlich |
Die Nichterreichung der Hörstrecke beendet die Prüfung nicht automatisch. Sie löst die in § 9 FSG-GV vorgesehene fachärztliche Abklärung aus.
§ 6 Abs 1 Z 7 FSG-GV nennt mangelhaftes Hörvermögen oder Störungen des Gleichgewichtes als mögliche Behinderung, die das sichere Beherrschen eines Kraftfahrzeuges beeinträchtigen kann. Maßgeblich ist daher nicht das Etikett einer Diagnose, sondern die konkrete Auswirkung auf das sichere Lenken.
Bei einer Untersuchung können deshalb neben der Hörleistung auch Gleichgewichtsfunktion, Krankengeschichte und erkennbare Erkrankungen des Hör- oder Gleichgewichtsorgans eine Rolle spielen. Eine fachärztliche Stellungnahme soll das Krankheitsbild beschreiben und seine Auswirkungen auf das Lenken beurteilen.
Ein vorhandenes Hörgerät darf nicht einfach als automatische Lösung vorausgesetzt werden. § 9 FSG-GV schreibt für die genannte Hörstrecke ausdrücklich die beidohrige Prüfung ohne Hörbehelfe vor. Ob ein mangelndes oder fehlendes Hörvermögen durch geeignete Maßnahmen ausreichend kompensiert wird, kann erforderlichenfalls durch eine Beobachtungsfahrt oder eine Untersuchung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit geklärt werden.
Wird die in § 9 FSG-GV genannte Hörstrecke nicht erreicht, ist eine fachärztliche Stellungnahme erforderlich. Diese darf erst nach einer tonaudiometrischen Untersuchung und einer Prüfung der Gleichgewichtsfunktion erstellt werden. Als Beispiele nennt die Verordnung Steh- und Tretversuch sowie Blindgang.
Die Stellungnahme muss nicht nur einen Messwert wiederholen. Sie soll auch einordnen, ob Erkrankungen im Bereich der Hör- und Gleichgewichtsorgane die Fähigkeit zum sicheren Beherrschen eines Kraftfahrzeuges beeinträchtigen. Bei Anzeichen für eine solche Erkrankung ist deren konkrete Auswirkung zu beurteilen.
Für die Vorbereitung sind daher der vollständige HNO-Befund, Audiogramme, Angaben zu bisherigen Behandlungen und relevante Unterlagen zur Gleichgewichtsfunktion wichtig. Die Schwerpunktseite zu Amtsarzt und Gutachten ordnet den behördlichen Ablauf ein. Eine passende Dokumentencheckliste hilft, die Unterlagen vollständig zusammenzustellen.
Die medizinische Prüfung folgt dem Befund und nicht allein dem Wunsch nach einer bestimmten Klasse.
Geht es um Gruppe 1 oder um Gruppe 2?
Ordnen Sie die angestrebten oder bestehenden Klassen nach § 1 FSG-GV. Davon hängt ab, welche Hörstrecke nach § 9 maßgeblich ist.
Prüfpunkte: § 1 Z 8 FSG-GV, § 1 Z 9 FSG-GV
Wird beidohrig die erforderliche Konversationssprache erreicht?
Für Gruppe 1 gilt die Hörstrecke von mindestens 1 m, für Gruppe 2 von 6 m. § 9 stellt dabei auf die Prüfung ohne Hörbehelfe ab.
Prüfpunkte: § 9 Z 1 FSG-GV, § 9 Z 2 FSG-GV
Welche Befunde und Gleichgewichtstests müssen berücksichtigt werden?
Wird die Hörstrecke nicht erreicht, sind Tonaudiometrie und Gleichgewichtsfunktion Grundlage der fachärztlichen Stellungnahme.
Prüfpunkte: § 9 FSG-GV
Reicht die tatsächliche Kompensation für das sichere Beherrschen aus?
Erforderlichenfalls kann eine Beobachtungsfahrt oder eine Untersuchung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit zeigen, ob das Hördefizit ausreichend kompensiert wird.
Prüfpunkte: § 9 FSG-GV
Die sechs Meter in § 9 FSG-GV sind ein eigener Prüfmaßstab für Gruppe 2. Die Beurteilung beschränkt sich aber nicht auf das Ablesen einer Zahl. Das fachärztliche Ergebnis muss auch Gleichgewicht, mögliche Erkrankungen und die sichere Beherrschung des konkreten Fahrzeuges berücksichtigen.
Bei einer Gruppe-2-Lenkberechtigung können deshalb zusätzliche Fragen zur beruflichen Nutzung, zur Fahrzeugart und zu späteren Kontrollen entstehen. Aus dem Umstand, dass ein Pkw gelenkt werden darf, folgt nicht automatisch die Eignung für jede Gruppe-2-Klasse. Umgekehrt ist ein negativer Befund für eine höhere Gruppe nicht ohne Weiteres mit dem Verlust jeder Lenkberechtigung gleichzusetzen.
Wenn ein behördliches Schreiben eine Untersuchung oder ein Gutachten verlangt, sollten Sie den Aufforderungsbescheid zum Amtsarzt gemeinsam mit dem medizinischen Befund lesen. So bleiben medizinische Frage und behördlicher Verfahrensschritt auseinandergehalten.
Ordnen Sie Hörbefund, Facharztstellungnahme und Fahrzeuggruppe anhand Ihrer Originalunterlagen.
Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.
Sichern Sie HNO-Befund, Audiogramm, bisherige Stellungnahmen und das behördliche Schreiben gemeinsam.
Prüfen Sie, ob die beidohrige Messung ohne Hörbehelf und für die richtige Fahrzeuggruppe dokumentiert wurde.
Ordnen Sie die angestrebten Klassen nach Gruppe 1 oder Gruppe 2 und halten Sie die Zuordnung für die weitere Prüfung fest.
Prüfen Sie insbesondere Tonaudiometrie, Gleichgewichtsfunktion und die Frage einer ausreichenden Kompensation.
Lesen Sie nun den konkreten Klassenumfang, allfällige Auflagen und verlangte Kontrolluntersuchungen im behördlichen Schreiben.
Die Dokumente zeigen, ob die maßgebliche Fahrzeuggruppe, die Hörstrecke und die fachärztliche Beurteilung zusammenpassen. Der Dokumentencheck ersetzt keine konkrete rechtliche oder medizinische Prüfung, erleichtert aber die vollständige Vorbereitung.
Untersuchung, Befunde und behördliche Entscheidung zusammenführen.
Unterlagen für Untersuchung und weitere Prüfung ordnen.
Besondere Nachweise für Gruppe 2 einordnen.
Behördliche Aufforderung und medizinische Unterlagen auseinanderhalten.
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