Bestehen Bedenken, ob die gesundheitliche Eignung noch gegeben ist, muss die Behörde nach § 24 Abs 4 FSG ein amtsärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG einholen. Gegebenenfalls kann sie die Lenkberechtigung einschränken oder entziehen. Die Aufforderung dient damit einem behördlichen Eignungsverfahren, entscheidet aber noch nicht selbst über das medizinische Ergebnis.
Die Bestimmung regelt außerdem die Folge einer Nichtbefolgung. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid nicht Folge, der eine amtsärztliche Untersuchung, erforderliche Befunde oder eine neuerliche Fahrprüfung verlangt, ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Maßgeblich sind daher der genaue Spruch, die Rechtskraft und die tatsächlich gesetzte Frist.