Nach § 37 AVG soll das Ermittlungsverfahren den maßgebenden Sachverhalt feststellen und den Parteien Gelegenheit geben, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen. § 45 Abs 3 AVG verlangt, dass Parteien vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis erhalten und dazu Stellung nehmen können.
Im Führerscheinverfahren kann das Schreiben etwa einen Polizeibericht, eine Niederschrift, ein ärztliches Gutachten oder andere Aktenunterlagen anführen. Prüfen Sie genau, welche Tatsachen die Behörde bereits als erwiesen behandelt, welche Schlussfolgerung sie daraus zieht und welche Unterlagen tatsächlich beigelegt oder zugänglich gemacht wurden.