Ausbildungsstufe fehlt
Eine oder mehrere Stufen der zweiten Ausbildungsphase sind nicht innerhalb des vorgesehenen Zeitraums dokumentiert.
Rechtsgrundlagen: § 4b FSG, § 4c Abs 1 FSG
Mehrphasenausbildung versäumt: § 4c FSG regelt Verständigung, Nachfrist, Anordnung und Entziehung bis zum Nachweis der fehlenden Stufe.
BRANDAUER Rechtsanwälte
Salzburger Rechtsanwaltskanzlei
Hinter jeder Mandatsbetreuung steht ein eingespieltes Team aus Rechtsanwälten, Juristen und Spezialisten. Führerscheinrechtliche Fragen prüfen wir mit Blick auf Aktenlage, Fristen und wirtschaftliche Folgen.
Wer eine Stufe der zweiten Ausbildungsphase nicht rechtzeitig absolviert, erhält nicht sofort einen Entziehungsbescheid. § 4c FSG sieht zunächst eine Verständigung und Nachweisfristen vor. Erst danach können eine Anordnung, eine Verlängerung der Probezeit und schließlich die Entziehung der betroffenen Lenkberechtigung folgen.
Entscheidend sind die erteilte Klasse, das Datum der Erteilung, die fehlende Ausbildungsstufe und der genaue Inhalt der Behördenpost. Die Folgen unterscheiden sich damit von einem schweren Verstoß im Probeführerschein und von einer bloßen Nachschulung.
Die zweite Ausbildungsphase ist in § 4a FSG als Pflicht für den erstmaligen Erwerb der Klassen B sowie A1, A2 und A vorgesehen. § 4b FSG legt die Reihenfolge und die Zeitfenster fest. Bei Klasse B gehören eine Perfektionsfahrt, ein Fahrsicherheitstraining mit verkehrspsychologischem Gruppengespräch und eine weitere Perfektionsfahrt dazu.
Für eine vorgezogene Lenkberechtigung der Klasse B gilt eine angepasste Reihenfolge. Bei A1, A2 und A bestehen eigene Zeitfenster und zusätzlich ein Gefahrenwahrnehmungstraining. Die Ausbildungsstufen werden von der durchführenden Stelle in das Führerscheinregister eingetragen. Lassen Sie sich für jede Stufe eine Bestätigung geben und bewahren Sie sie mit dem Führerscheinbescheid auf.
Die Erteilung der Lenkberechtigung ist der Ausgangspunkt für die Fristen. Die Stufen müssen nicht bloß gebucht, sondern nachweisbar absolviert werden.
| Klasse | Vorgesehene Stufen | Äußerer Zeitraum |
|---|---|---|
| B | Erste Perfektionsfahrt, Fahrsicherheitstraining und Gruppengespräch, zweite Perfektionsfahrt | Bis zwölf Monate nach Erteilung; zwischen den Perfektionsfahrten mindestens drei Monate |
| Vorgezogene B | Fahrsicherheitstraining und Gruppengespräch, danach Perfektionsfahrt | Bis zwölf Monate nach Erteilung |
| A1, A2, A | Fahrsicherheitstraining, Gruppengespräch und Gefahrenwahrnehmungstraining, danach Perfektionsfahrt | Bis 14 Monate nach Erteilung; zwischen den Stufen mindestens zwei Monate |
§ 4c Abs 2 FSG verlängert den maßgeblichen Anfangszeitraum bei A1, A2 und A auf 14 Monate.
Wurde eine oder wurden mehrere Stufen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung absolviert, muss die Behörde bei B verständigen. Bei A1, A2 und A gilt der 14. Monat. In dieser Verständigung weist sie auf die weitere Entwicklung hin: Zuerst läuft eine Frist von vier Monaten für den Nachweis. Wird die fehlende Stufe nicht nachgewiesen, folgt eine weitere Frist von vier Monaten, bevor die Behörde die Absolvierung der fehlenden Stufe anordnet.
Die Fristen knüpfen an die Erteilung und an den Nachweis an. Eine bloße Terminvereinbarung oder eine Zahlung an die Fahrschule ersetzt den Nachweis nicht. Prüfen Sie deshalb, ob die Bestätigung der Fahrschule oder des Trainingsveranstalters tatsächlich vorliegt und ob sie der Behörde übermittelt wurde.
Die Entziehung ist die letzte Stufe der gesetzlichen Kette. Sie endet grundsätzlich erst, wenn die angeordnete Ausbildungsstufe nachgeholt wurde.
Eine oder mehrere Stufen der zweiten Ausbildungsphase sind nicht innerhalb des vorgesehenen Zeitraums dokumentiert.
Rechtsgrundlagen: § 4b FSG, § 4c Abs 1 FSG
Die Behörde informiert über die fehlende Stufe und nennt die Fristen für den Nachweis.
Rechtsgrundlagen: § 4c Abs 2 FSG
Innerhalb der ersten Frist kann die fehlende Ausbildungsstufe absolviert und nachgewiesen werden.
Rechtsgrundlagen: § 4c Abs 2 FSG
Nach Ablauf der weiteren Frist kann die Behörde ausschließlich die Absolvierung der fehlenden Stufe anordnen.
Rechtsgrundlagen: § 4c Abs 2 FSG, § 4 Abs 3 FSG
Wird die Anordnung nicht innerhalb der weiteren Frist befolgt, ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung zu entziehen.
Rechtsgrundlagen: § 24 Abs 3 FSG
Mit der Anordnung der fehlenden Ausbildungsstufe verlängert sich die Probezeit sinngemäß nach § 4 Abs 3 zweiter bis vierter Satz FSG. Die konkrete Eintragung und die betroffene Klasse müssen aus der Behördenentscheidung und dem Führerscheinregister nachvollziehbar sein.
Die Verlängerung ist eine eigene Folge der fehlenden Ausbildungsphase. Sie ist nicht mit der Verlängerung wegen eines schweren Verstoßes nach § 4 Abs 3 FSG gleichzusetzen. Im Beitrag zum schweren Verstoß im Probeführerschein geht es um diese andere gesetzliche Kette.
Wer der Anordnung nicht innerhalb der weiteren Frist nachkommt, muss mit einer Entziehung bis zur Befolgung rechnen. § 24 Abs 3 FSG knüpft diese Folge an die nicht befolgte Anordnung der fehlenden Stufe. Es handelt sich daher nicht um eine frei festgelegte Entziehungsdauer wie bei anderen Entziehungsgründen.
Die Entziehung betrifft grundsätzlich jene Klasse, für die die Ausbildungsstufe fehlt. Eine Entziehung der Klasse B zieht jedoch jedenfalls die Entziehung der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E nach sich. Prüfen Sie deshalb genau, welche Klasse im Spruch genannt ist und welche Klassen davon abhängen.
§ 4c Abs 2 FSG erlaubt der Behörde, auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung abzusehen, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachgewiesen werden. Die Gründe müssen erklären, warum die fehlende Stufe innerhalb der festgesetzten Frist nicht absolviert werden konnte.
Sammeln Sie dafür konkrete Belege, etwa eine dokumentierte Erkrankung, eine nachweisbare Verhinderung oder eine behördlich beziehungsweise organisatorisch verursachte Unmöglichkeit. Eine allgemeine Erklärung, dass kein Termin frei war, ersetzt die nachvollziehbare Darstellung des Einzelfalls nicht. Stellen Sie den Antrag mit den Unterlagen zusammen, bevor die angekündigte Folge eintritt.
Der Check ordnet die Unterlagen. Für die rechtliche Einordnung bleiben Erteilungsdatum, Zustellung und vollständiger Bescheid maßgeblich.
Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.
Ordnen Sie die Bestätigungen und die Registerunterlagen nach Erteilungsdatum. Bewahren Sie auch spätere Behördenpost zum Nachweis auf.
Vergleichen Sie Erteilungsdatum, Führerscheinregister und Bestätigungen der Fahrschule oder Trainingsstelle. Halten Sie die vollständige Behördenpost bereit.
Notieren Sie Zustellung und Fristbeginn. Prüfen Sie, welche Stufe fehlt und welcher Nachweis innerhalb der ersten und der weiteren Frist verlangt wird.
Prüfen Sie Spruch, betroffene Klasse, Zustellung, Nachholfrist und die verlangte Bestätigung gemeinsam. Ein Antrag auf vorübergehendes Absehen von der Entziehung braucht konkrete Belege.
Notieren Sie zu jedem Dokument Datum, Behörde, Aktenzeichen und Zustellung. So lässt sich prüfen, ob die Behörde vom richtigen Erteilungsdatum ausgegangen ist und ob die einzelnen Fristen korrekt aufeinanderfolgen.
Entziehung, Einschränkung und begleitende Maßnahmen im Verfahren einordnen.
Spruch, Zustellung, betroffene Klassen und Nachweise gemeinsam vorbereiten.
Behördenakt, Registerstand und eigene Bestätigungen zusammenführen.
Die davon getrennte Kette aus Bestrafung, Nachschulung und Probezeit prüfen.
Im Führerscheinrecht entscheiden Fristen und Aktenlage. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags.
Anschrift
BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg
Telefon
+43 662 6280000