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Mehrphasenausbildung versäumt: Nachfrist, Anordnung und Entziehung bis zum Nachweis

Mehrphasenausbildung versäumt: § 4c FSG regelt Verständigung, Nachfrist, Anordnung und Entziehung bis zum Nachweis der fehlenden Stufe.

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Hinter jeder Mandatsbetreuung steht ein eingespieltes Team aus Rechtsanwälten, Juristen und Spezialisten. Führerscheinrechtliche Fragen prüfen wir mit Blick auf Aktenlage, Fristen und wirtschaftliche Folgen.

23. August 2026, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Wer eine Stufe der zweiten Ausbildungsphase nicht rechtzeitig absolviert, erhält nicht sofort einen Entziehungsbescheid. § 4c FSG sieht zunächst eine Verständigung und Nachweisfristen vor. Erst danach können eine Anordnung, eine Verlängerung der Probezeit und schließlich die Entziehung der betroffenen Lenkberechtigung folgen.

Entscheidend sind die erteilte Klasse, das Datum der Erteilung, die fehlende Ausbildungsstufe und der genaue Inhalt der Behördenpost. Die Folgen unterscheiden sich damit von einem schweren Verstoß im Probeführerschein und von einer bloßen Nachschulung.

Die maßgeblichen Vorschriften stehen in § 4a FSG, § 4b FSG und § 4c FSG. Für die Entziehung bis zur Befolgung ist außerdem § 24 Abs 3 FSG wichtig.

Was zur zweiten Ausbildungsphase gehört

Die zweite Ausbildungsphase ist in § 4a FSG als Pflicht für den erstmaligen Erwerb der Klassen B sowie A1, A2 und A vorgesehen. § 4b FSG legt die Reihenfolge und die Zeitfenster fest. Bei Klasse B gehören eine Perfektionsfahrt, ein Fahrsicherheitstraining mit verkehrspsychologischem Gruppengespräch und eine weitere Perfektionsfahrt dazu.

Für eine vorgezogene Lenkberechtigung der Klasse B gilt eine angepasste Reihenfolge. Bei A1, A2 und A bestehen eigene Zeitfenster und zusätzlich ein Gefahrenwahrnehmungstraining. Die Ausbildungsstufen werden von der durchführenden Stelle in das Führerscheinregister eingetragen. Lassen Sie sich für jede Stufe eine Bestätigung geben und bewahren Sie sie mit dem Führerscheinbescheid auf.

Zeitfenster nach § 4b FSG

Klasse B und Klassen A1, A2, A im Vergleich

Die Erteilung der Lenkberechtigung ist der Ausgangspunkt für die Fristen. Die Stufen müssen nicht bloß gebucht, sondern nachweisbar absolviert werden.

Zeitfenster und Mindestabstände getrennt prüfen
Klasse Vorgesehene Stufen Äußerer Zeitraum
B Erste Perfektionsfahrt, Fahrsicherheitstraining und Gruppengespräch, zweite Perfektionsfahrt Bis zwölf Monate nach Erteilung; zwischen den Perfektionsfahrten mindestens drei Monate
Vorgezogene B Fahrsicherheitstraining und Gruppengespräch, danach Perfektionsfahrt Bis zwölf Monate nach Erteilung
A1, A2, A Fahrsicherheitstraining, Gruppengespräch und Gefahrenwahrnehmungstraining, danach Perfektionsfahrt Bis 14 Monate nach Erteilung; zwischen den Stufen mindestens zwei Monate

§ 4c Abs 2 FSG verlängert den maßgeblichen Anfangszeitraum bei A1, A2 und A auf 14 Monate.

Welche Nachfrist bei einer fehlenden Stufe läuft

Wurde eine oder wurden mehrere Stufen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung absolviert, muss die Behörde bei B verständigen. Bei A1, A2 und A gilt der 14. Monat. In dieser Verständigung weist sie auf die weitere Entwicklung hin: Zuerst läuft eine Frist von vier Monaten für den Nachweis. Wird die fehlende Stufe nicht nachgewiesen, folgt eine weitere Frist von vier Monaten, bevor die Behörde die Absolvierung der fehlenden Stufe anordnet.

Die Fristen knüpfen an die Erteilung und an den Nachweis an. Eine bloße Terminvereinbarung oder eine Zahlung an die Fahrschule ersetzt den Nachweis nicht. Prüfen Sie deshalb, ob die Bestätigung der Fahrschule oder des Trainingsveranstalters tatsächlich vorliegt und ob sie der Behörde übermittelt wurde.

Ablauf nach § 4c Abs 2 FSG

Vom fehlenden Nachweis bis zur Entziehung

Die Entziehung ist die letzte Stufe der gesetzlichen Kette. Sie endet grundsätzlich erst, wenn die angeordnete Ausbildungsstufe nachgeholt wurde.

  1. 01
    Ausgangspunkt
    bis Monat 12, bei A bis Monat 14

    Ausbildungsstufe fehlt

    Eine oder mehrere Stufen der zweiten Ausbildungsphase sind nicht innerhalb des vorgesehenen Zeitraums dokumentiert.

    Die durchführende Stelle soll die Absolvierung in das Führerscheinregister eintragen und eine Bestätigung ausstellen. Prüfen Sie daher zuerst die Registermeldung und die eigenen Kursunterlagen.

    Rechtsgrundlagen: § 4b FSG, § 4c Abs 1 FSG

  2. 02
    Verständigung
    nach dem Anfangszeitraum

    Behörde weist auf Folgen hin

    Die Behörde informiert über die fehlende Stufe und nennt die Fristen für den Nachweis.

    Lesen Sie die Zustellung, die betroffene Klasse und jede fehlende Stufe genau. Die Verständigung ist nicht dasselbe wie die spätere Anordnung.

    Rechtsgrundlagen: § 4c Abs 2 FSG

  3. 03
    Erste Frist
    erste vier Monate

    Nachweis innerhalb von vier Monaten

    Innerhalb der ersten Frist kann die fehlende Ausbildungsstufe absolviert und nachgewiesen werden.

    Sichern Sie Bestätigung und Übermittlungsnachweis. Entscheidend ist, dass die Behörde den verlangten Nachweis rechtzeitig erhält.

    Rechtsgrundlagen: § 4c Abs 2 FSG

  4. 04
    Anordnung
    nach dem weiteren Viermonatszeitraum

    Behörde ordnet die fehlende Stufe an

    Nach Ablauf der weiteren Frist kann die Behörde ausschließlich die Absolvierung der fehlenden Stufe anordnen.

    Mit der Anordnung verlängert sich die Probezeit sinngemäß nach § 4 Abs 3 FSG. Der Bescheid muss erkennen lassen, welche Stufe nachzuholen ist.

    Rechtsgrundlagen: § 4c Abs 2 FSG, § 4 Abs 3 FSG

  5. 05
    Letzte Folge
    weitere vier Monate nach Anordnung

    Entziehung bis zum Nachweis

    Wird die Anordnung nicht innerhalb der weiteren Frist befolgt, ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung zu entziehen.

    Die Entziehung betrifft die Klasse, für die die Stufe fehlt. Eine Entziehung der Klasse B zieht nach § 24 Abs 3 FSG auch die dort genannten höheren Klassen nach sich.

    Rechtsgrundlagen: § 24 Abs 3 FSG

Wann die Probezeit verlängert wird

Mit der Anordnung der fehlenden Ausbildungsstufe verlängert sich die Probezeit sinngemäß nach § 4 Abs 3 zweiter bis vierter Satz FSG. Die konkrete Eintragung und die betroffene Klasse müssen aus der Behördenentscheidung und dem Führerscheinregister nachvollziehbar sein.

Die Verlängerung ist eine eigene Folge der fehlenden Ausbildungsphase. Sie ist nicht mit der Verlängerung wegen eines schweren Verstoßes nach § 4 Abs 3 FSG gleichzusetzen. Im Beitrag zum schweren Verstoß im Probeführerschein geht es um diese andere gesetzliche Kette.

Was die Entziehung bis zum Nachweis bedeutet

Wer der Anordnung nicht innerhalb der weiteren Frist nachkommt, muss mit einer Entziehung bis zur Befolgung rechnen. § 24 Abs 3 FSG knüpft diese Folge an die nicht befolgte Anordnung der fehlenden Stufe. Es handelt sich daher nicht um eine frei festgelegte Entziehungsdauer wie bei anderen Entziehungsgründen.

Die Entziehung betrifft grundsätzlich jene Klasse, für die die Ausbildungsstufe fehlt. Eine Entziehung der Klasse B zieht jedoch jedenfalls die Entziehung der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E nach sich. Prüfen Sie deshalb genau, welche Klasse im Spruch genannt ist und welche Klassen davon abhängen.

Besondere Gründe für einen Aufschub vortragen

§ 4c Abs 2 FSG erlaubt der Behörde, auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung abzusehen, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachgewiesen werden. Die Gründe müssen erklären, warum die fehlende Stufe innerhalb der festgesetzten Frist nicht absolviert werden konnte.

Sammeln Sie dafür konkrete Belege, etwa eine dokumentierte Erkrankung, eine nachweisbare Verhinderung oder eine behördlich beziehungsweise organisatorisch verursachte Unmöglichkeit. Eine allgemeine Erklärung, dass kein Termin frei war, ersetzt die nachvollziehbare Darstellung des Einzelfalls nicht. Stellen Sie den Antrag mit den Unterlagen zusammen, bevor die angekündigte Folge eintritt.

Aktencheck

Welche Stufe und welche Frist stehen in Ihrer Behördenpost?

Der Check ordnet die Unterlagen. Für die rechtliche Einordnung bleiben Erteilungsdatum, Zustellung und vollständiger Bescheid maßgeblich.

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Fehlt eine Stufe der zweiten Ausbildungsphase oder ist der Nachweis unklar?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Die vorgesehenen Stufen sind nach Ihren Angaben dokumentiert.

Ordnen Sie die Bestätigungen und die Registerunterlagen nach Erteilungsdatum. Bewahren Sie auch spätere Behördenpost zum Nachweis auf.

Unterlagen weiter ordnen →
02

Die fehlende Stufe oder ihr Nachweis muss zuerst anhand der Unterlagen geklärt werden.

Vergleichen Sie Erteilungsdatum, Führerscheinregister und Bestätigungen der Fahrschule oder Trainingsstelle. Halten Sie die vollständige Behördenpost bereit.

Behördenakt und Unterlagen zusammenführen →
03

Eine Verständigung liegt vor, eine spätere Anordnung ist aber nicht eindeutig erkennbar.

Notieren Sie Zustellung und Fristbeginn. Prüfen Sie, welche Stufe fehlt und welcher Nachweis innerhalb der ersten und der weiteren Frist verlangt wird.

Folgen im Führerscheinverfahren einordnen →
04

Die Behördenpost weist auf eine Anordnung oder eine Entziehung hin.

Prüfen Sie Spruch, betroffene Klasse, Zustellung, Nachholfrist und die verlangte Bestätigung gemeinsam. Ein Antrag auf vorübergehendes Absehen von der Entziehung braucht konkrete Belege.

Checkliste zum Bescheid öffnen →

Diese Unterlagen sollten Sie chronologisch sichern

  • Datum und Bescheid über die erstmalige Erteilung der Lenkberechtigung
  • Führerscheinregisterauskunft, soweit vorhanden
  • Bestätigung jeder Perfektionsfahrt
  • Bestätigung des Fahrsicherheitstrainings und des verkehrspsychologischen Gruppengesprächs
  • Bestätigung des Gefahrenwahrnehmungstrainings bei A1, A2 oder A
  • Verständigung der Behörde über fehlende Stufen
  • Nachweis der Übermittlung an die Behörde
  • Anordnung der fehlenden Ausbildungsstufe oder Entziehungsbescheid
  • Belege für besondere berücksichtigungswürdige Gründe

Notieren Sie zu jedem Dokument Datum, Behörde, Aktenzeichen und Zustellung. So lässt sich prüfen, ob die Behörde vom richtigen Erteilungsdatum ausgegangen ist und ob die einzelnen Fristen korrekt aufeinanderfolgen.

FAQ

Häufige Fragen zur versäumten Ausbildungsphase

Was passiert, wenn ich eine Stufe der Mehrphasenausbildung versäumt habe? +
Nach § 4c FSG verständigt die Behörde zunächst über die fehlende Stufe und die Nachweisfristen. Danach kann sie die Absolvierung anordnen. Wird auch diese Anordnung nicht innerhalb der weiteren Frist befolgt, ist die betroffene Lenkberechtigung bis zum Nachweis zu entziehen.
Wie lange dauert die Nachfrist bei der zweiten Ausbildungsphase? +
Nach der Verständigung läuft zunächst eine Frist von vier Monaten für den Nachweis. Wird die Stufe nicht nachgewiesen, folgt eine weitere Frist von vier Monaten, bevor die Behörde die fehlende Stufe anordnet. Danach läuft eine weitere Frist zur Befolgung der Anordnung.
Kann die Behörde wegen besonderer Gründe von der Entziehung absehen? +
Ja. § 4c Abs 2 FSG ermöglicht auf Antrag ein zeitweiliges Absehen, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachgewiesen werden. Dafür braucht es eine konkrete Begründung und passende Belege.
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