Das Schreiben ist für eine inhaltliche Prüfung geordnet.
Prüfen Sie nun ausschließlich die verlangten Angaben anhand der vorhandenen Originalunterlagen. Dieser Check erzeugt keinen Antworttext.
Lenkererhebung nach § 103 KFG: Was Zulassungsbesitzer zu Fahrzeug, Zeitpunkt, Zustellung, Auskunft und Nachweis im Schreiben prüfen.
BRANDAUER Rechtsanwälte
Salzburger Rechtsanwaltskanzlei
Hinter jeder Mandatsbetreuung steht ein eingespieltes Team aus Rechtsanwälten, Juristen und Spezialisten. Führerscheinrechtliche Fragen prüfen wir mit Blick auf Aktenlage, Fristen und wirtschaftliche Folgen.
Eine Lenkererhebung richtet sich zunächst an Sie in Ihrer Rolle als Zulassungsbesitzer. Das Schreiben will klären, wer ein bestimmtes Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt oder zuletzt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Lesen Sie deshalb zuerst Kennzeichen, Zeitpunkt, Ort, Aktenzeichen und Zustellung. Erst danach lässt sich beurteilen, welche Angaben das konkrete Schreiben verlangt.
Der Online-Check ordnet das Schreiben, die Fahrzeugdaten und Ihre tatsächlichen Kenntnisse für eine zeitnahe anwaltliche Prüfung.
Nach § 103 Abs 2 KFG kann die Behörde Auskunft darüber verlangen, wer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt oder zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Die Auskunft erteilt grundsätzlich der Zulassungsbesitzer. Bei Probe- oder Überstellungsfahrten nennt das Gesetz stattdessen den Besitzer der Bewilligung.
Die Adressierung an den Zulassungsbesitzer beantwortet noch nicht die Frage, wer tatsächlich gelenkt hat. Ihre Aufgabe ist es, das behördliche Auskunftsverlangen dem richtigen Fahrzeug und dem genannten Zeitpunkt oder Abstellvorgang zuzuordnen.
Übertragen Sie nichts aus der Erinnerung, bevor Sie die Angaben im Original geprüft haben.
| Angabe | Wofür sie gebraucht wird |
|---|---|
| Behörde und Aktenzeichen Absender und Geschäftszahl | Eindeutige Zuordnung des Schriftstücks |
| Fahrzeug Kennzeichen | Zuordnung zum betroffenen Fahrzeug |
| Vorgang Lenkzeit oder Abstellzeit und Ort | Bestimmung des konkret abgefragten Sachverhalts |
| Zustellung Zustelldatum und Zustellnachweis | Ausgangspunkt für die Prüfung der Antwortfrist |
| Übermittlungsweg Adresse, Formular oder elektronischer Kanal im Schreiben | Nachweisbare Übermittlung an die richtige Stelle |
Maßgeblich bleiben der Wortlaut des Schreibens und die aktuelle Fassung von § 103 KFG.
Die Auskunft muss den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Kann der Zulassungsbesitzer diese Auskunft nicht erteilen, muss er nach dem Gesetz jene Person benennen, die sie erteilen kann. Diese Person trifft dann die Auskunftspflicht.
Die Behörde darf die Angaben überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falls geboten erscheint. Trennen Sie daher sichere Angaben von bloßen Vermutungen. Dieser Beitrag enthält bewusst keinen Mustertext und erzeugt keine Antwort für Ihren Einzelfall.
§ 103 Abs 2 KFG verlangt die Auskunft unverzüglich. Bei einer schriftlichen Aufforderung nennt die Bestimmung zwei Wochen nach Zustellung. Entscheidend ist daher nicht nur das Datum oben auf dem Schreiben. Sichern Sie auch das Kuvert, einen elektronischen Zustellnachweis und die im Schreiben angeführten Übermittlungshinweise.
Wenn Zustelltag, Empfänger oder Übermittlungsweg unklar sind, sollte das vollständige Schreiben rasch geprüft werden. Eine Kontaktaufnahme mit der Kanzlei ersetzt die Antwort an die Behörde nicht.
Das Gesetz sieht vor, dass entsprechende Aufzeichnungen zu führen sind, wenn die verlangte Auskunft ohne solche Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte. Prüfen Sie vorhandene Fahrtenbücher, Kalender, Übergabeunterlagen oder betriebliche Fahrzeugaufzeichnungen nur darauf, was sie tatsächlich belegen.
Ändern oder ergänzen Sie bestehende Unterlagen nicht rückwirkend. Halten Sie stattdessen fest, welche Originalunterlagen vorhanden sind und welche Information offen bleibt. Für Unternehmen ist zusätzlich wichtig, wer das Fahrzeug verwaltet und wer verlässliche Auskunft geben kann.
Dieser Check ordnet nur das Schreiben. Er formuliert keine Auskunft und übermittelt keine Daten.
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Prüfen Sie nun ausschließlich die verlangten Angaben anhand der vorhandenen Originalunterlagen. Dieser Check erzeugt keinen Antworttext.
Sichern Sie das vollständige Original und den Zustellnachweis. Die Nutzung des Online-Checks oder eine Kanzleianfrage ersetzt die Auskunft an die Behörde nicht.
Der Lenkererhebung-Antwortcheck ordnet diese Angaben, formuliert aber keine Auskunft. Zum lokalen Abhaken dient die Checkliste Lenkererhebung.
Auskunftspflicht und behördliches Schreiben im Überblick.
Schreiben, Fristangabe, Fahrzeugdaten und Nachweis ordnen.
Unterlagen lokal und ohne Datenübermittlung abhaken.
Die Rolle des Zulassungsbesitzers kurz erklärt.
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