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Fahrlehrerberechtigung und Führerscheinentzug: getrennte Voraussetzungen prüfen

Fahrlehrerberechtigung und Führerscheinentzug getrennt prüfen: § 116 KFG, betroffene Klassen, FSG-Bescheid und Fahrlehrausweis.

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26. September 2026, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Ein Führerscheinentzug und die Fahrlehrerberechtigung betreffen zwei rechtlich getrennte Prüfungen. Der Entziehungsbescheid nach dem Führerscheingesetz beantwortet zunächst, ob und in welchem Umfang die Lenkberechtigung weiter besteht. Für die Erteilung praktischen Unterrichts gelten zusätzlich die Voraussetzungen des § 116 KFG 1967.

Wer als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer von einem Entzug betroffen ist, sollte daher den FSG-Bescheid und die eigene Fahrlehrberechtigung getrennt erfassen. Aus dem Entzug allein ergibt sich noch keine vollständige Antwort zur weiteren Unterrichtstätigkeit.

Für eine erste Prüfung gehören der vollständige Entziehungsbescheid, die Angaben zu den betroffenen Klassen, der Fahrlehrausweis und alle Schreiben zur Fahrlehrberechtigung in eine gemeinsame Chronologie.

Warum Führerscheinentzug und Fahrlehrerberechtigung getrennt zu prüfen sind

Der Führerschein dokumentiert die Lenkberechtigung. Die Fahrlehrerberechtigung regelt die Befugnis, an einer Fahrschule praktischen Unterricht zu erteilen. Beide Bereiche haben eigene gesetzliche Anknüpfungspunkte und können im Akt durch unterschiedliche Bescheide oder Nachweise belegt sein.

Ein Entziehungsbescheid nach dem FSG zeigt den Umfang der behördlichen Maßnahme gegen die Lenkberechtigung. Er ersetzt die Prüfung der Voraussetzungen nach dem KFG 1967 nicht. Umgekehrt beweist ein vorhandener Fahrlehrausweis für sich allein nicht, dass eine entzogene oder eingeschränkte Lenkberechtigung weiter genutzt werden darf.

Welche Voraussetzungen § 116 KFG für Fahrlehrpersonen nennt

Nach § 116 Abs. 1 KFG 1967 darf eine Fahrlehrberechtigung nur Personen erteilt werden, bei denen die Voraussetzungen des § 109 Abs. 1 lit. b und g vorliegen. Außerdem müssen die vorgeschriebenen Ausbildungsmodule absolviert, die erforderlichen Nachweise erbracht und die Lehrbefähigungsprüfung nach § 118 KFG bestanden sein.

§ 109 Abs. 1 lit. b verlangt Vertrauenswürdigkeit. § 109 Abs. 1 lit. g knüpft die Berechtigung an die Klassen, für die Lenker ausgebildet werden sollen. Die Bestimmung nennt dafür unter anderem eine seit mindestens drei Jahren bestehende Lenkberechtigung für diese Klassen, tatsächliche Lenkpraxis und weitere Ausbildungsanforderungen. Sie schließt außerdem eine Bestrafung wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften aus.

Für den Einzelfall muss deshalb feststehen, welche Klassen die Fahrlehrberechtigung umfasst, welche Lenkberechtigung davon betroffen ist und auf welche Tatsachen sich ein allfälliger Entzug stützt. Die Normtexte geben das Prüfraster vor. Sie ersetzen die Einsicht in den konkreten Behördenakt nicht.

Was der FSG-Entziehungsbescheid tatsächlich regelt

Nach § 24 FSG ist die Lenkberechtigung zu entziehen oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Behörde muss dabei die Erfordernisse der Verkehrssicherheit berücksichtigen. Die Entscheidung kann sich auch auf bestimmte Klassen beziehen.

Bei einer Entziehung ist nach § 25 FSG auszusprechen, für welchen Zeitraum sie gilt. Eine Mindestdauer von drei Monaten nennt § 25 Abs. 3 FSG für eine Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 FSG. Maßgeblich bleiben der Spruch, die Begründung und die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens im konkreten Bescheid.

Übertragen Sie Umfang und Dauer daher wörtlich aus dem Original. Eine Entziehung einzelner Klassen, eine Einschränkung oder eine andere Anordnung darf nicht zu einer pauschalen Aussage über jede Unterrichtstätigkeit umgedeutet werden.

Warum betroffene Klassen und der Fahrlehrausweis wichtig sind

Wenn der Entzug eine Klasse betrifft, für die Unterricht erteilt werden soll, berührt das eine Voraussetzung des § 109 Abs. 1 lit. g KFG. Daraus folgt ein konkreter Prüfpunkt für die Fahrlehrberechtigung. Die genaue rechtliche Folge lässt sich erst aus dem Umfang der Berechtigung, dem Entziehungsbescheid und einer allfälligen Entscheidung zur Fahrlehrberechtigung ableiten.

§ 117 Abs. 3 KFG 1967 sieht vor, dass der Fahrlehrausweis unverzüglich bei der Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern ist, wenn die Berechtigung zum Erteilen praktischen Unterrichts verloren geht. Diese Rückgabepflicht setzt den Verlust der Fahrlehrberechtigung voraus. Sie beantwortet für sich allein noch nicht, ob ein bestimmter Führerscheinentzug diesen Verlust bewirkt.

Prüfen Sie zuerst den genauen Spruch des FSG-Bescheids und danach den Status der Fahrlehrberechtigung. § 116 KFG 1967, § 24 FSG und § 117 KFG 1967 regeln dabei unterschiedliche Fragen.

Wie die beiden Akten und der Verfahrensstand zu ordnen sind

Legen Sie zunächst eine Seite für die Lenkberechtigung an: Behörde, Zustellung, betroffene Klassen, Beginn und Ende der Maßnahme, Begründung und Rechtsmittelbelehrung. Auf einer zweiten Seite erfassen Sie die Fahrlehrberechtigung, den Fahrlehrausweis, die zugelassenen Klassen und jedes Schreiben der Bezirksverwaltungsbehörde.

Markieren Sie anschließend, ob eine Behörde die Fahrlehrberechtigung ausdrücklich anspricht oder lediglich den Führerscheinentzug mitteilt. Eine bloße Mitteilung, ein abgenommener Ausweis und ein förmlicher Bescheid haben unterschiedliche Aussagekraft. Fehlende Seiten oder unklare Zustellungen gehören als offene Punkte in die Chronologie.

Eine Prüfung der Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 FSG darf dabei nicht mit der abschließenden Beurteilung der Fahrlehrberechtigung vermischt werden. Beide Fragen brauchen ihre eigene Tatsachenbasis.

Diese Unterlagen gehören in die erste Prüfung

  • vollständiger FSG-Entziehungs- oder Einschränkungsbescheid mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung
  • Zustellnachweis, Kuvert oder elektronische Zustellbestätigung
  • Führerschein beziehungsweise behördliche Angaben zu den betroffenen Klassen
  • Fahrlehrausweis und Nachweise zur bestehenden Fahrlehrberechtigung
  • Schreiben der Bezirksverwaltungsbehörde zur Fahrlehrtätigkeit
  • kurze Chronologie mit jedem Datum und der zugehörigen Dokumentenfundstelle

Fehlt ein Dokument, vermerken Sie die Lücke. Ergänzen Sie den Inhalt weder aus der Erinnerung noch aus einer allgemeinen Vermutung über die Folgen eines Führerscheinentzugs.

Für die Abgrenzung im persönlichen Fall sind vor allem der genaue Klassenumfang, die Dauer der FSG-Maßnahme und jede ausdrückliche Aussage zur Fahrlehrberechtigung entscheidend.

Aktencheck

Sind FSG-Entzug und Fahrlehrberechtigung getrennt erfasst?

Dieser Check ordnet die Dokumente und den Prüfbedarf. Er entscheidet nicht über das Recht, weiter Unterricht zu erteilen.

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01 Frage 1

Liegt ein vollständiger Bescheid zur Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung vor?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Die FSG-Maßnahme ist anhand der Unterlagen noch nicht vollständig feststellbar.

Fordern Sie die fehlenden Seiten und den Zustellnachweis an. Ohne Spruch und Begründung bleiben Klassenumfang und Dauer offen.

Weitere Bescheidprüfung →
02

Der Umfang des Führerscheinentzugs ist nicht klar dokumentiert.

Ordnen Sie Spruch, Begründung und Zustellung gemeinsam. Eine Aussage zur Fahrlehrberechtigung sollte erst nach Klärung der betroffenen Klassen erfolgen.

Weitere Prüfung von Lenkberechtigungen →
03

Beide Prüfkomplexe sind durch eigene Unterlagen abgebildet.

Vergleichen Sie die betroffenen Klassen und Tatsachen in beiden Akten. Halten Sie fest, welche Behörde welche Rechtsfolge ausdrücklich anordnet.

Weitere Prüfung von Lenkberechtigungen →
04

Bisher ist nur die FSG-Maßnahme dokumentiert.

Behandeln Sie den Führerscheinentzug und die Fahrlehrberechtigung als getrennte offene Prüfungen. Aus dem FSG-Bescheid allein sollte keine Freigabe für die Unterrichtstätigkeit abgeleitet werden.

Weitere Bescheidprüfung →
FAQ

Häufige Fragen zu Fahrlehrerberechtigung und Führerscheinentzug

Verliert eine Fahrlehrerin oder ein Fahrlehrer mit jedem Führerscheinentzug automatisch die Fahrlehrberechtigung? +
Eine pauschale Antwort ergibt sich aus dem FSG-Entziehungsbescheid allein nicht. Zu prüfen sind der Klassenumfang, die Voraussetzungen nach § 116 in Verbindung mit § 109 KFG 1967 und eine allfällige eigene Entscheidung zur Fahrlehrberechtigung.
Welche Bedeutung hat § 109 Abs. 1 lit. g KFG? +
Die Bestimmung verknüpft die Berechtigung mit den Klassen, für die Lenker ausgebildet werden sollen und nennt weitere Anforderungen an Lenkberechtigung, Praxis und Ausbildung. Sie ist deshalb bei einem Entzug betroffener Klassen ein zentraler Prüfpunkt.
Darf trotz Führerscheinentzug weiter praktischer Unterricht erteilt werden? +
Das lässt sich ohne Prüfung des konkreten Klassenumfangs und des Status der Fahrlehrberechtigung nicht sicher beantworten. Der FSG-Bescheid, der Fahrlehrausweis und Schreiben der Bezirksverwaltungsbehörde müssen gemeinsam gelesen werden.
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