Wurde der Führerschein von der Polizei vorläufig abgenommen oder gilt er aufgrund einer ausgestellten Bescheinigung als vorläufig abgenommen, ist zusätzlich § 39 FSG zu prüfen. Nach § 39 Abs 5 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeugs, für das eine Lenkberechtigung erforderlich ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheins unzulässig.
Die physische Karte, der Registerstatus und die Lenkberechtigung dürfen nicht gedanklich gleichgesetzt werden. Halten Sie fest, wann und aus welchem Grund die Abnahme erfolgte, welche Bescheinigung ausgestellt wurde, welche Behörde den Führerschein verwahrt und ob eine Wiederausfolgung tatsächlich erfolgt ist. Der Schwerpunkt Führerscheinentzug ordnet das anschließende Behördenverfahren ein.