Führerschein
Aktuelles

Feuerwehrführerschein für Einsatzfahrzeuge: Voraussetzungen, Gültigkeit und Klassen

Feuerwehrführerschein für Einsatzfahrzeuge: Voraussetzungen nach § 32a FSG, erforderliche zivile Lenkberechtigung, Gültigkeit und Reichweite für C, C1, D und D1.

BRANDAUER Rechtsanwälte
Ihre Kanzlei

BRANDAUER Rechtsanwälte

Salzburger Rechtsanwaltskanzlei

Hinter jeder Mandatsbetreuung steht ein eingespieltes Team aus Rechtsanwälten, Juristen und Spezialisten. Führerscheinrechtliche Fragen prüfen wir mit Blick auf Aktenlage, Fristen und wirtschaftliche Folgen.

24. September 2026, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Der Feuerwehrführerschein ermöglicht Feuerwehrangehörigen unter engen gesetzlichen Voraussetzungen das Lenken bestimmter Feuerwehrfahrzeuge. Er wird vom Landesfeuerwehrkommandanten ausgestellt und gilt nur gemeinsam mit der dafür erforderlichen zivilen Lenkberechtigung.

§ 32a FSG verlangt einen Feuerwehrdienstpass, die Mitgliedschaft bei einer Freiwilligen Feuerwehr, ein Mindestalter von 18 Jahren, die Ausbildung und den Nachweis der praktischen Kenntnisse sowie die gesundheitliche Eignung. Dieser Beitrag erklärt Ausstellung, Gültigkeit und Reichweite für Feuerwehrfahrzeuge der Klassen C, C1, D und D1.

Der Feuerwehrführerschein eröffnet eine besondere Fahrerlaubnis

Der Feuerwehrführerschein ist ein eigenes Dokument nach § 32a FSG. Er ersetzt die erforderliche Lenkberechtigung nicht, sondern ergänzt sie. Seine Funktion ergibt sich aus dem Zusammenspiel von § 32a FSG und § 1 Abs. 3 FSG.

Für Feuerwehrfahrzeuge sieht § 1 Abs. 3 FSG eine Verbindung von Klasse B und Feuerwehrführerschein vor. Für bestimmte nicht leichte Anhänger, die Feuerwehrfahrzeuge sind, regelt die Norm eine weitere Kombination mit Klasse BE und einem Feuerwehrführerschein. Der allgemeine Weg zur Erweiterung einer Führerscheinklasse beantwortet eine andere Frage und ersetzt diese Sonderprüfung nicht.

Voraussetzungen nach § 32a FSG

Welche Nachweise für die Ausstellung zusammengehören

Jeder Punkt gehört zur persönlichen und fachlichen Prüfung des Feuerwehrführerscheins.

Gesetzliche Voraussetzungen für die Ausstellung
Prüfpunkt Was nach § 32a FSG erforderlich ist Was der Nachweis zeigen muss
Dokument Besitz eines Feuerwehrdienstpasses Die Zugehörigkeit und die persönliche Berechtigung müssen belegbar sein
Mitgliedschaft Mitgliedschaft bei einer Freiwilligen Feuerwehr nach den Feuerwehrgesetzen der Länder Die Mitgliedschaft muss im vorgesehenen Feuerwehrverband bestehen
Alter Mindestalter von 18 Jahren Das Alter muss im maßgeblichen Zeitpunkt erreicht sein
Ausbildung Ausbildung und Nachweis der praktischen Kenntnisse Ausbildung und praktisches Können müssen nach den näheren Verordnungsbestimmungen nachgewiesen werden
Gesundheit Gesundheitliche Eignung Die verlangte Eignung muss durch den vorgesehenen Nachweis belegt sein

§ 32a Abs. 3 FSG überlässt die näheren Anforderungen an Ausbildung, praktische Kenntnisse und gesundheitliche Eignung einer Verordnung.

Die Ausstellung setzt fünf Voraussetzungen voraus

Der Landesfeuerwehrkommandant stellt den Feuerwehrführerschein aus, wenn die Voraussetzungen des § 32a Abs. 2 FSG vorliegen. Dazu gehören der Feuerwehrdienstpass, die Mitgliedschaft bei einer Freiwilligen Feuerwehr, das vollendete 18. Lebensjahr, die Ausbildung mit Nachweis der praktischen Kenntnisse und die gesundheitliche Eignung.

  1. Feuerwehrdienstpass bereithalten
  2. Mitgliedschaft bei einer Freiwilligen Feuerwehr nachweisen
  3. Vollendetes 18. Lebensjahr belegen
  4. Ausbildung und praktische Kenntnisse nach den geltenden Vorgaben nachweisen
  5. Gesundheitliche Eignung mit dem vorgesehenen Nachweis belegen

Fehlt ein Punkt oder ist der Nachweis nicht eindeutig zuordenbar, sollte die Ausstellung anhand der vollständigen Unterlagen geklärt werden. Eine allgemeine zivile Führerscheinklasse beantwortet die Frage nach dem Feuerwehrführerschein allein nicht.

Ausbildung und Gesundheitsnachweis werden näher geregelt

§ 32a Abs. 3 FSG bestimmt, dass eine Verordnung die Form und den Inhalt des Feuerwehrführerscheins sowie die näheren Bestimmungen zur Ausbildung, zum Nachweis der praktischen Kenntnisse und zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung festlegt. Das Gesetz selbst nennt damit die Prüfungspunkte, regelt aber nicht jede Einzelheit des Nachweisverfahrens.

Für die Vorbereitung ist deshalb zwischen dem gesetzlichen Erfordernis und dem konkreten Nachweis zu unterscheiden. Bewahren Sie Ausbildungsbestätigungen, Unterlagen über praktische Kenntnisse und den gesundheitlichen Nachweis gemeinsam mit dem Feuerwehrdienstpass auf. Der Beitrag zu Maßnahmen bei einer Verkehrskontrolle betrifft dagegen die spätere Kontrolle und eine mögliche Verhinderung der Weiterfahrt.

Die zivile Lenkberechtigung bleibt zusätzlich erforderlich

Der Feuerwehrführerschein gilt nach § 32a Abs. 1 FSG nur in Verbindung mit der nach § 1 Abs. 3 zweitem und drittem Satz FSG erforderlichen Lenkberechtigung. Für das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen nennt § 1 Abs. 3 zweiter Satz die Klasse B in Verbindung mit dem Feuerwehrführerschein.

Für das Ziehen anderer als leichter Anhänger, die Feuerwehrfahrzeuge sind, nennt § 1 Abs. 3 dritter Satz Zugfahrzeuge für die Klassen C oder C1 beziehungsweise D oder D1 und verlangt zusätzlich die Klasse BE sowie einen Feuerwehrführerschein. Vor der Fahrt müssen daher Fahrzeug, Anhänger und die eingetragenen zivilen Klassen gemeinsam geprüft werden.

Die Gültigkeit hängt an der zivilen Lenkberechtigung

Der Feuerwehrführerschein wird nach § 32a Abs. 4 FSG für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung ungültig. Er verliert seine Gültigkeit außerdem, wenn die Lenkberechtigung erloschen ist. Damit ist der Status der zivilen Lenkberechtigung für die Nutzung des Feuerwehrführerscheins entscheidend.

Prüfen Sie bei einer behördlichen Maßnahme deshalb beide Dokumente und den konkreten Rechtsstatus. Eine vorübergehende Entziehung und das Erlöschen der Lenkberechtigung sind unterschiedliche Anknüpfungspunkte. Bei Verlust des Dokuments kann der Landesfeuerwehrkommandant auf Antrag einen Duplikatfeuerwehrführerschein ausstellen.

Für C, C1, D und D1 gilt eine besondere Regel

§ 32a Abs. 6 FSG ordnet an, dass § 20 Abs. 4 FSG nicht gilt, wenn ein Feuerwehrfahrzeug der Klassen C, C1, D oder D1 gelenkt wird. Diese Sonderregel steht unmittelbar im Feuerwehrführerscheinrecht.

Die Regelung ändert nichts daran, dass der Feuerwehrführerschein nur zusammen mit der nach § 1 Abs. 3 FSG erforderlichen zivilen Lenkberechtigung gilt. Für die konkrete Fahrt bleiben daher Fahrzeugklasse, Anhänger und beide Dokumente gemeinsam maßgeblich.

Dokumentencheck

Sind Feuerwehrführerschein und Fahrzeugberechtigung geordnet?

Der Check ordnet Voraussetzungen, zivile Lenkberechtigung und Gültigkeit.

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Sind Feuerwehrdienstpass, Mitgliedschaft und das Mindestalter von 18 Jahren dokumentiert?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Persönliche Voraussetzungen sind noch nicht vollständig belegt.

Ordnen Sie Feuerwehrdienstpass, Nachweis der Mitgliedschaft und Geburtsdatum. Die Ausstellung setzt alle drei Punkte neben Ausbildung und gesundheitlicher Eignung voraus.

Führerscheinunterlagen ordnen →
02

Ausbildung oder Eignung ist noch nicht vollständig dokumentiert.

Sichern Sie Ausbildungsbestätigungen, den Nachweis der praktischen Kenntnisse und den vorgesehenen Nachweis der gesundheitlichen Eignung in einem vollständigen Akt.

Nachweise für die Erteilung ordnen →
03

Die zusätzlich erforderliche zivile Lenkberechtigung ist offen.

Vergleichen Sie Fahrzeug, Anhänger und die Klassen B, BE, C, C1, D oder D1 mit dem gesetzlichen Anwendungsfall. Der Feuerwehrführerschein steht nur in der passenden Kombination zur Verfügung.

Klassen und Dokumente vergleichen →
04

Gültigkeit oder Reichweite der geplanten Fahrt ist nicht geklärt.

Prüfen Sie den aktuellen Status der zivilen Lenkberechtigung und stellen Sie Fahrzeug, Anhänger und Fahrtzweck der gesetzlichen Kombination gegenüber.

Kontrollunterlagen prüfen →
05

Die wesentlichen Nachweise und die Fahrzeugkombination sind geordnet.

Halten Sie Feuerwehrführerschein, zivile Lenkberechtigung, Fahrzeug- und Anhängerpapiere sowie die Ausbildungs- und Eignungsnachweise gemeinsam bereit.

Vollständigen Dokumentenstand prüfen →

Diese Unterlagen sollten gemeinsam vorliegen

  • Feuerwehrdienstpass
  • Bestätigung der Mitgliedschaft bei der Freiwilligen Feuerwehr
  • Nachweis des vollendeten 18. Lebensjahres
  • Ausbildungsbestätigung und Nachweis der praktischen Kenntnisse
  • Nachweis der gesundheitlichen Eignung
  • Feuerwehrführerschein und zivile Lenkberechtigung
  • Zulassungsscheine des Feuerwehrfahrzeugs und eines allfälligen Anhängers
  • Bescheide oder sonstige Schreiben über Entziehung, Erlöschen oder Einschränkungen der Lenkberechtigung

Ordnen Sie die Unterlagen nach Ausstellung, Fahrzeugkombination und aktuellem Status. So lässt sich prüfen, ob die persönliche Voraussetzung, die erforderliche zivile Klasse und die geplante Fahrt zusammenpassen.

Rechtsnews abonnieren

Neue Beiträge und rechtliche Hinweise der Kanzlei erhalten Sie mit BRANDaktuellen Rechtsnews.

FAQ

Häufige Fragen zum Feuerwehrführerschein

Wer stellt den Feuerwehrführerschein aus? +
Der Landesfeuerwehrkommandant stellt ihn aus, wenn die Voraussetzungen des § 32a Abs. 2 FSG erfüllt und die erforderlichen Nachweise vorhanden sind.
Welche Voraussetzungen verlangt § 32a FSG? +
Erforderlich sind der Besitz eines Feuerwehrdienstpasses, die Mitgliedschaft bei einer Freiwilligen Feuerwehr, das vollendete 18. Lebensjahr, Ausbildung und der Nachweis der praktischen Kenntnisse sowie die gesundheitliche Eignung.
Ersetzt der Feuerwehrführerschein die Klasse C oder D? +
Der Feuerwehrführerschein ersetzt die zivile Lenkberechtigung nicht allgemein. Er gilt nur in Verbindung mit der nach § 1 Abs. 3 FSG erforderlichen Lenkberechtigung. Fahrzeug und Anhänger müssen zur jeweiligen Kombination passen.
Wann wird der Feuerwehrführerschein ungültig? +
Er wird für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung ungültig. Er ist außerdem ungültig, wenn die Lenkberechtigung erloschen ist.
Was gilt bei einem verlorenen Feuerwehrführerschein? +
Bei Abhandenkommen kann der Landesfeuerwehrkommandant auf Antrag einen Duplikatfeuerwehrführerschein ausstellen. Die zugrunde liegende zivile Lenkberechtigung muss daneben weiterhin gültig sein.
Themen
FührerscheinrechtFeuerwehrführerscheinFeuerwehrfahrzeugeEinsatzfahrzeugeLenkberechtigungFSG

Bescheid, Anzeige oder drohende Führerscheinmaßnahme?

Im Führerscheinrecht entscheiden Fristen und Aktenlage. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags.

Kontakt

Direkter Draht in die Kanzlei.

Anschrift

BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg