Für eine Säumnisbeschwerde verlangt § 9 Abs 5 VwGVG insbesondere die Bezeichnung jener Behörde, deren Entscheidung begehrt wurde. Außerdem ist glaubhaft zu machen, dass die Frist nach § 8 Abs 1 VwGVG abgelaufen ist. Dafür braucht es mehr als die Aussage, das Verfahren dauere schon lange.
Eine belastbare Beschwerde ordnet Antrag, Einlangen, begehrte Sachentscheidung, Nachforderungen, Reaktionen und den aktuellen Aktenstand. Sie trennt die Säumnisfrage von der späteren materiellen Entscheidung über Erteilung, Verlängerung, Einschränkung oder eine andere führerscheinrechtliche Maßnahme.