Nach § 8 Abs 3 Z 3 FSG lautet das ärztliche Gutachten „beschränkt geeignet“, wenn eine Person nur zum Lenken eines bestimmten Fahrzeugs geeignet ist. Das Gutachten muss dann angeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.
Setzt diese medizinische Beurteilung technische Kenntnisse voraus, verlangt § 9 Abs 1 FSG ein Gutachten eines von der Behörde bestellten technischen Sachverständigen. Gegenstand ist die Frage, ob Bauart und Ausrüstung eines bestimmten Fahrzeugs die im ärztlichen Gutachten beschriebenen körperlichen Mängel ausgleichen.
Der technische Auftrag bezieht sich damit auf das konkret bezeichnete Fahrzeug und seine Ausstattung. Eine allgemeine Aussage, dass irgendein Fahrzeug mit einem ähnlichen Umbau geeignet sei, beantwortet diese gesetzliche Frage nicht. Für die rechtliche Einordnung müssen Fahrzeug, Umbau und ärztliche Vorgabe gemeinsam vorliegen.